|
Zuchtordnung |
|
|
Fassung vom 15.07.2000 |
|
| 1. |
Allgemeine Bestimmungen |
| 1.1 | Züchter ist, wer einem Verein für Katzenfreunde angehört und eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Als Nachweis gilt der Vertrag bzw. der auf der Ahnentafel eingetragene Besitz. Besitzwechsel einer trächtigen Katze darf nur bis zur 6. Trächtigkeitswoche erfolgen. |
| 1.2 | Es ist verboten Katzen zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgerechten Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten können. |
| 1.3 |
Jeder Züchter ist verpflichtet, einen
Zwingernamen zu beantragen. Dazu muss er drei Namen zur Auswahl beim
Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V.
einreichen. Die eingereichten Zwingernamen dürfen einschließlich Satzzeichen und Leerstellen nicht mehr als 30 Zeichen haben. Der Zwingername kann entsprechend des Antrages als Präfix oder Suffix genehmigt werden. Die Eintragung erfolgt durch den Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V. und ist, bezogen auf diesen Verein, geschützt. Es erfolgt ein Abgleich in der zentralen Zwingerkartei unabhängiger Vereine. Der Züchter erhält eine schriftliche Bestätigung. Namen, die leicht mit anderen Zwingernamen verwechselt werden können, dürfen nicht vergeben werden. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den eingetragenen Zwingernamen und müssen im Zuchtbuch des Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V. eingetragen werden. Vornamen sind auf 15 Zeichen, einschließlich Satzzeichen und Leerstellen zu begrenzen. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig. Vornamen sind nach freier Wahl eines Buchstaben des Alphabetes zu verwenden, wobei alle Vornamen eines Wurfes den gleichen Anfangsbuchstaben haben. |
| 1.4 | Unter dem Begriff „Katzen“ sind sowohl Katzen als auch Kater gemeint, sofern nicht ausdrücklich eine Trennung der Geschlechter aufgeführt ist. |
| 1.5 |
Zur Zucht dürfen nur Katzen verwendet
werden, die in den Zuchtbüchern des Katzenfreunde Lausitz &
Niederlausitz e.V. eingetragen sind. Die in Zuchtbüchern anderer
eingetragener Vereine registrierten Katzen werden auf Antrag in die
Zuchtbücher des Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V.
übernommen und erhalten eine Registriernummer des Katzenfreunde
Lausitz & Niederlausitz e.V., die in die Original-Ahnentafel
eingetragen wird. Auf Antrag wird eine neue Ahnentafel ausgefertigt. |
| 1.6 | Zur besseren Übersicht des Zuchtgeschehens im Zwinger wird empfohlen, ein Zwinger- bzw. Sprungbuch zu führen. |
| 2. | Zuchtzulassung |
| 2.1 |
Alle Katzen, die zur Zucht
eingesetzt werden sollen,
müssen - mindestens 10 Monate alt, - im Zuchtbuch eingetragen und - frei von genetischen und körperlichen Anomalien sein. |
| 2.1.1 | Alle ab 1995 geborenen Katzen müssen, wenn sie zur Zucht eingesetzt werden sollen, ihre Zuchttauglichkeit mit einer Bewertung „vorzüglich“ in der offenen Klasse auf einer Ausstellung oder mit einer gleichwertigen Bewertung, die öffentlich durchgeführt sein muss, nachweisen. Weiße Katzen dürfen nur zur Zucht eingesetzt werden, wenn ein tierärztliches Attest zusätzlich bescheinigt, dass die Katze nicht mit genetischen Fehler behaftet ist. |
| 2.1.2 | Für den Kater besteht als Ausnahmeregelung die Deckerlaubnis ab vollendetem 6. Lebensmonat in der Zucht des Katerbesitzers, wenn er auf einer Ausstellung ein CACJ oder, wo nicht vergeben, ein vorzüglich 1 erreicht hat. |
| 2.2 | Die Zuchtzulassung für ein Tier kann durch das Zuchtbuchamt jederzeit widerrufen werden, wenn im Ergebnis der Nachzucht wiederholt Fehler oder Mängel auftreten, die einen weiteren Einsatz zur Zucht nicht gestatten. In Zweifelsfällen entscheidet das Zuchtamt über den weiteren Zuchteinsatz. |
| 2.3 | Für alle aus anderen Vereinen erworbenen Katzen ist spätestens mit der ersten Wurfmeldung die Original - Ahnentafel der Katze zur Registrierung im Zuchtbuchamt des Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V. einzureichen. Die Eintragung in das Zuchtbuch wird durch einen Vermerk auf der Original - Ahnentafel bestätigt. |
| 2.4 |
Mängel/Fehler, die bei allen Rassen
und Farbschlägen generell zur Zuchtuntauglichkeit
führen: - extremer Über- oder Unterbiss - starke anomale Zahn- oder Kieferschiefstellung - starke Ringbildung in der Augenfarbe - starke Abweichung in der Augenfarbe - Knick- oder Knotenschwanz - Missbildungen des Skeletts (Wolfsrachen, Mehrzehigkeit, Verwachsungen) - Fehlen eines oder beider Hoden - Taubheit - Blindheit, Schielen, Fischaugen, Rollid |
| 2.5 | Werden die vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist das auf dem Eintragungsantrag zu vermerken, und die Ahnentafeln sind durch das Zuchtbuchamt mit "Zur Zucht nicht zugelassen" zu kennzeichnen. |
| 2.6 | Eine Zuchtkatze darf im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Würfe haben. |
| 2.7 | In der Zucht sind Geschwisterpaarungen nicht erlaubt. Paarungen von Halbgeschwistern, Eltern und Kindern sind erlaubt, sofern sich auf der Ahnentafel der zu erwartenden Jungtiere bis zu den Urgroßeltern mindestens 10 verschiedene Ahnen befinden. Ausnahmen sind vor dem beabsichtigten Deckakt beim Zuchtamt zu beantragen. Dem Antrag sind die fotokopierten Ahnentafeln der Paarungspartner sowie eine Begründung mit Angabe des Zuchtzieles beizufügen. |
| 2.8 |
Rassekreuzungen im allgemeinen sind
verboten. Die Rassegruppen und Rassen sind unter Ziffer 2.8.1
aufgeführt. Das Einkreuzen einer anderen Rasse darf nur erfolgen,
wenn dies einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel entspricht.
Bei einer geplanten Rassekreuzung ist ein Antrag an das Zuchtamt zu
stellen (Verfahren wie unter 2.7 beschrieben). Abweichungen hierzu regelt Ziffer 2.8.2. Nachkommen aus diesen genehmigten Verpaarungen werden im Experimental-Zuchtbuch (RIEX) unter 09- = nicht anerkannte Langhaar 39- = nicht anerkannte Semi-Langhaar oder 89- = nicht anerkannte Kurzhaar eingetragen. Tiere dieser Nummern sind nur nach Genehmigung durch das Zuchtamt zur Zucht zugelassen. Sollte auf einer Ausstellung in Deutschland die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Rasse, verbunden mit einer vorzüglichen Bewertung, festgestellt werden, kann auf Antrag des Besitzers eine Umschreibung der Ahnentafel innerhalb des RIEX erfolgen. |
| 2.8.1 |
Folgende Rassegruppen und Rassen sind anerkannt: Langhaar |
| 2.8.2 |
Folgende Rassen können ohne
Genehmigung miteinander verpaart werden: - Perser x Exotic Shorthair: ohne Einschränkung - Scottish Fold x BKH: Jungtiere werden eingetragen als Scottish Fold bzw. bei Gradohrigkeit als Scottish Straigt. Scottish Straigt sind zur Zucht nur für Scottish Fold zugelassen und erhalten auf der Ahnentafel einen entsprechenden Vermerk. - Siam/OKH x Balinese, Mandarin: ohne Einschränkung - Abessinier x Somalie: ohne Einschränkung Die Nachkommen der vorgenannten Verpaarungen werden einer der Elternrassen zugeordnet. |
| 2.8.3 |
Verbotene Verpaarungen
sind:
- in allen Rassen der Farbschlag
Weiß x Weiß - Scottish Fold x Scottish Fold - Scottish Straigt x BKH |
| 2.9 | Die Eintragung von Nachkommen aus Verpaarungen innerhalb einer Rasse in das Zuchtbuch unterliegt folgenden Bedingungen: |
| 2.9.1 | Alle Nachkommen, die zum Zeitpunkt der Wurfmeldung phänotypisch einem anerkannten Farbschlag des Standards entsprechen, werden ohne Einschränkung in das Zuchtbuch eingetragen, wenn der Züchter den jeweiligen Farbschlag auf dem Eintragungsantrag festgelegt hat. |
| 2.9.2 |
Bei Nachkommen, deren Zugehörigkeit
zu einem anerkannten Farbschlag des Standards zum Zeitpunkt der
Wurfmeldung nicht eindeutig feststellbar ist, erfolgt die Eintragung
im Zuchtbuch unter: 09-...nicht anerkannte Langhaar 39-...nicht anerkannte Semi-Langhaar 89-...nicht anerkannte Kurzhaar mit der Angabe der vermuteten Farbe und dem Vermerk „Zur Zucht nicht zugelassen“ in das Experimental-Zuchtbuch (RIEX). Wird zu einem späteren Zeitpunkt auf einer Ausstellung in Deutschland die Zugehörigkeit zu einem anerkannten Farbschlag, verbunden mit einer vorzüglichen Bewertung, festgestellt, erfolgt auf Antrag des Besitzers die Eintragung in das Zuchtbuch ohne Einschränkung. |
| 2.9.3 |
Für Nachkommen, die
unter 09-...nicht anerkannte Langhaar 39-...nicht anerkannte Semi-Langhaar 89-...nicht anerkannte Kurzhaar eingetragen sind, kann ein Zuchteinsatz erfolgen, wenn der Züchter diesen unter Einsendung fotokopierter Ahnentafeln der Paarungspartner und einer Begründung des Zuchtzieles beim Zuchtbuchamt beantragt. Die Jungtiere aus diesen Verpaarungen werden ebenfalls im RIEX eingetragen und können nach einer vorzüglichen Bewertung auf einer Ausstellung in Deutschland auf Antrag ohne Einschränkung in das Zuchtbuch der entsprechenden Rasse übernommen werden. |
| 2.10 |
Katzen, die auf einer
Ausstellung in Deutschland in der Novizenklasse von drei
verschiedenen Richtern auf drei Ausstellungen eine vorzügliche
Bewertung erhalten haben, können auf Antrag des Besitzers in das
RIEX eingetragen werden. Ein Zuchteinsatz dieser Katzen kann bei Vorlage eines konstruktiven Zuchtprogramms durch das Zuchtbuchamt genehmigt werden. |
| 2.11 | Katzen, deren Eltern im RIEX oder deren einer Elternteil im Zuchtbuch und der andere Elternteil im RIEX eingetragen sind und die der Zuchtordnung entsprechend gezüchtet wurden, werden in das RIEX eingetragen. Eine Übernahme in die Zuchtbücher der entsprechenden Rasse kann erfolgen, wenn die Katze im Alter von mehr als 6 Monaten auf einer Ausstellung in Deutschland die Qualifikation „Vorzüglich“ erreicht und drei Generationen reinrassig gepaarte Ahnen vorweisen kann. |
| 3. | Der Wurf |
| 3.1 | Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 12 Wochen (Datum des Poststempels) unter Einsendung der Decknachweis- und Wurfmeldebescheinigung sowie der fotokopierten Ahnentafeln der Elterntiere beim Zuchtbuchamt zu melden. Die Wurfmeldung erfolgt durch den Züchter selbst auf dem Deck-/Wurfmeldeschein des Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V. an das Zuchtbuchamt. |
| 3.2 |
Durch den Katerbesitzer
wird ein Decknachweis ausgestellt. Damit wird unterschriftlich
bestätigt, dass ausschließlich eine Verpaarung der beiden
aufgeführten Katzen erfolgt ist. Sobald die Katze geworfen hat oder feststeht, dass sie nicht tragend war, ist der Katerbesitzer innerhalb von 10 Tagen zu benachrichtigen (Datum des Poststempels). |
| 3.3 | Die Würfe sind so zu halten, dass die Welpen eindeutig der jeweiligen Katzenmutter zuzuordnen sind. |
| 3.4 | Das Mindestabgabealter der Welpen beträgt 10 Wochen. Empfohlen werden 12 Wochen.Erstimpfung gegen Katzenseuche ist Pflicht. |
| 3.5 |
Alle entgegen dieser
Ordnung fallenden Würfe sind Fehlwürfe. Sie werden den erlaubten
Würfen innerhalb der 12 Monate angerechnet. Die Jungtiere
werden entsprechend der vorgenannten Bestimmungen ins Zuchtbuch
eingetragen. Dem Zuchtbuchamt ist vorbehalten, vor Eintagung eine Wurfabnahme auf Kosten des Züchters durchzuführen. Wurfabnahmen können vom Zuchtbuchamt auch auf Wunsch und Kosten des Züchters durchgeführt werden. |
| 4. | Zuchtbücher, Ahnentafeln |
| 4.1 | Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen. |
| 4.2 | Träger und Eigentümer der Zuchtbücher ist der Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V.. Die Zuchtbuchführer werden vom Vorstand des Vereins berufen. |
| 4.3 | Die Zuchtbücher stehen nur den Züchtern offen, die Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V. nachgekommen sind. |
| 4.4 | Eingetragen in die Zuchtbücher werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen wurde. |
| 4.5 | Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt die Eintragung in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafel. Alle unvollständig eingesandten Unterlagen gehen unbearbeitet an den Absender zurück. |
| 4.6 | Eintragungsverbot besteht für alle Katzen von Elterntieren, die keiner Rasse zugehörig sind. |
| 4.7 | Wird nach bereits erfolgter Eintragung bekannt, dass sie aus einem der vorher genannten Gründe nicht gerechtfertigt war, so wird die Eintragung gelöscht. Eine Verjährungsfrist besteht dabei nicht. Alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten der/des Verursachenden und ziehen eine Untersuchung durch den Beirat nach sich. |
| 4.8 | Die Ahnentafel bescheinigt die lückenlose Abstammung von eingetragenen Ahnen und ist die alleinige Urkunde über die Rassenreinheit einer Katze. Jede im Zuchtbuch eingetragene Katze erhält eine Ahnentafel. Die Ahnentafel wird durch das Zuchtbuchamt ausgefertigt und enthält Angaben zum Wurf und Ahnen bis zu Ururgroßeltern. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Zuchtbuchführers und das Zuchtbuchsiegel bestätigt. |
| 4.9 | Nach Ausfertigung der Ahnentafel können einmal festgelegte Namen für die Jungtiere nicht geändert werden. |
| 4.10 | Sollte sich im Laufe der Entwicklung der Katzen nach Ausfertigung der Ahnentafel ein anderes Geschlecht oder eine Änderung der Farbe ergeben, kann eine einmalige Neuausfertigung der Ahnentafel gegen Einziehung der Alten erfolgen. Bei Änderung der Farbe ist eine entsprechende Ausstellungsbewertung mit vorzulegen. |
| 4.11 | Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in den Verkehr gebracht werden. Fotokopien und amtlich beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen. |
| 4.12 | Zweitschriften von Ahnentafeln dürfen vom Zuchtbuchführer nur dann ausgestellt werden, wenn der Besitzer schriftlich versichert, dass ihm das Original nicht mehr zur Verfügung steht (in Verlust geraten ist) und er die Identität der Katze zweifelsfrei belegen kann. Zweitschriften sind als solche vom Zuchtbuchführer zu kennzeichnen. Legt der Besitzer dem Zuchtbuchführer unbrauchbar gewordene bzw. beschädigte Ahnentafeln vor, so stellt der Zuchtbuchführer gegen Einziehung der unbrauchbar gewordenen ein neues Original aus. Alle Eintragungen sind in die neue Ahnentafel zu übernehmen. |
| 4.13 | Die Gebührenerhebung für die Leistungen des Zuchtbuchsamts wird mit der Gebührenordnung des Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e.V. (Anlage 1 der Satzung) geregelt. |
| 4.14 | Die Ahnentafel gehört zu dem jeweiligen Tier. Bei Weitergabe des Tieres ist die Ahnentafel dem neuen Besitzer zu übergeben. |
| 4.15 | Die Ahnentafel ist ein Dokument. Streichungen, Korrekturen und Zusätze sind nur dem Zuchtbuchamt erlaubt. Zuwiderhandlungen machen die Ahnentafel ungültig. |
| 5. | Verstöße |
|
Bei Verstößen gegen die geltenden
Zuchtrichtlinien erfolgt eine Verwarnung, sofern der Beirat
nicht anderes bestimmt. Es erfolgt eine Zuchtsperre für die betroffenen Tiere. Bei vor dem Zuchtzulassungsalter erfolgter Verpaarung beginnt die Zuchtsperre ab vollendetem 10.Lebensmonat. Ein erneuter Verstoß gegen die Zuchtordnung ist vereinsschädigend und zieht automatisch die Prüfung eines Ausschlusses durch den Beirat nach sich. |
|
| Der Vorstand | |